Missbrauchsgebühr beim Bundesverfassungsgericht
Will man eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, so sollte diese schon einigermaßen Gehalt haben. Ansonsten verdonnert einen das Gericht zu einer Missbrauchsgebühr von bis zu 2600 Euro (siehe § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Beim Durchblättern der aktuellen Entscheidungen bin ich auf folgende Begründung einer Missbrauchsgebühr gestoßen (Aktenzeichen 1 BvR 2358/08):
“Den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen Umfang der Beschwerdeschrift - einschließlich ergänzender Schriftsätze von mehr als 330 Seiten - haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 – 2 BvR 1004/01 -, juris <Rn. 7>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 – 1 BvR 3324/08 -, juris <Rn. 3>).” (Hervorhebung von mir, D.B.)
Ich finde, da spricht das Gericht eine deutliche Sprache. Mich würde ja die Beschwerdeschrift spaßeshalber interessieren. Vielleicht waren es ja - wie ein Bekannter mutmaßte - ohnehin nur 300 Seiten Marmeladerezepte.
Andererseits wies ein Bekannter darauf hin, dass pro Seite eine Gebühr von knapp 1,50 Euro anfiel. Ging also doch noch.
Update (2017–05–31): Nicht existierenden Link entfernt, Link zur Entscheidung eingefügt.