Steuerliche Behandlung von Popcorn
Laut Bundesfinanzhof macht es für die Umsatzsteuer ja einen Unterschied, ob man eine Currywurst im Sitzen oder im Stehen am Kiosk einnimmt (siehe zum Beispiel Handelsblatt).
Gerade lese ich im Steuerrundbrief meines Steuerberaters zur Frage, welcher Steuersatz für Nachos und Popcorn im Kino anzusetzen ist:
“Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass es sich auch beim Verkauf von Popcorn und Nachos in einem Kino um die Abgabe von Standardspeisen handelt. Allein der Umstand, dass Tische und Stühle im Foyer auch zum Verzehr der Speisen genutzt werden können, führt nicht dazu, dass es sich insgesamt um eine Dienstleistung (Umsatzsteuersatz 19%) handelt. Dies wäre nur der Fall, wenn das Mobiliar ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr der Lebensmittel zu erleichtern.”
Mal ganz knapp resümierend: Das ist doch alles völlig grotesk!