Zitat des ehemaligen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden M.
Zur Illustration des Zusammenspiels von Poltik und Wirtschaft und den Einstellungen von führenden Politikern zu Interessenkonflikten gibt es in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen schönen Beleg. Hintergrund war die Organklage von neun Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegen § 44a Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes. In diesem ist festgelegt, dass die Abgeordnetentätigkeit im Mittelpunkt der Tätigkeit steht. Darüberhinaus wehrten sich die Antragsteller gegen die Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte. Im Ergebnis wurden die Anträge am 4. Juli 2007 zurückgewiesen. In der Begründung findet sich ab Randnummer 225 ein bemerkenswertes Zitat eines Antragstellers und eine erhellende Einschätzung des Gerichts hierzu.
Der Antragsteller zu 5), in der Entscheidung mit “M.” abgekürzt, laut Randnummer 225 ehemaliger stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU, erläuterte in der mündlichen Verhandlung, weshalb die Verpflichtung zur Offenlegung ihm nicht zuzumuten sei (Randnummer 226):
Ich gehöre heute einer großen internationalen Anwaltssozietät an. Ich bin in dieser Sozietät auf, wie wir es etwas salopp sagen, ein halbes Dezernat gesetzt, das heißt, von mir wird nur die Hälfte der Arbeitszeit erwartet, die auch von den übrigen Partnern gleichen Status´ erwartet wird. Würde ich ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag, würde ich auf einen normalen Partnerstatus angehoben, mit entsprechenden Auswirkungen auf meine Einkünfte. … Wir haben das Mandat für den Börsengang der RAG. Dieses Mandat haben wir bekommen, erstens weil wir es können, zweitens weil fast alle anderen großen Kanzleien conflicted waren, und drittens, weil ich in der Kanzlei bin. Aber in der Reihenfolge. Dieses Mandat haben wir bekommen im Frühjahr 2004, zu einem Zeitpunkt, wo über die Frage, ob dieses Unternehmen jemals an die Börse geht, überhaupt noch nirgendwo nachgedacht worden ist, außer in einem ganz kleinen Kreis in dem Unternehmen unter unserer Beteiligung. Wenn ich zu dem damaligen Zeitpunkt den Verhaltensregeln von heute unterlegen hätte, hätte ich veröffentlichen müssen - oder angeben müssen, zunächst dem Bundestagspräsidenten, und der hätte veröffentlichen müssen – die Tatsache, dass ich einen Börsengang begleite, mit einer Branchenbezeichnung eines Unternehmens, das im Bereich der Chemieindustrie, der Kraftwerksindustrie und der Kohleförderung tätig ist. Da hätte niemand in Deutschland irgendwo googlen müssen, um festzustellen, um welches Unternehmen es sich handelt. Das Thema wäre sofort erledigt gewesen; ich hätte dieses Mandat entweder gar nicht annehmen dürfen, und wenn ich es angenommen hätte und den heute geltenden Regeln hätte nachkommen wollen und müssen, hätte ich unmittelbar danach das Mandat entzogen bekommen. … Was habe ich daraus für Konsequenzen gezogen? Ich habe sehr frühzeitig wenigen Kollegen, aber Kollegen, die es wissen mussten, gesagt, dass ich mich an einer möglicherweise stattfindenden Gesetzgebung zum Thema Steinkohleausstieg nicht beteiligen werde, weil ich – ich habe meine Meinung zu dem Thema nie geändert, auch im Zuge dieses Mandats nie geändert, aber weil ich den Anschein eines Konflikts vermeiden will, von vornherein erklärt, ich werde mich an Gesetzgebung zu diesem Thema nicht beteiligen, stehe aber gerne zur Verfügung, dem einen oder anderen auch den einen oder anderen Hinweis zu geben, was wir da eigentlich vorhaben. …
Hierzu schreibt das Gericht (Randnummern 227–228):
Der Antragsteller zu 5) hat damit nicht nur deutlich gemacht, was ohnehin offensichtlich ist, dass nämlich die Mitarbeit eines Mitglieds – besonders einen prominenten Mitglieds - des Deutschen Bundestages in einer Rechtsanwaltskanzlei für diese und für die potentiellen Mandanten mindestens unter anderem deshalb von Interesse ist, weil man sich von dessen politischen Erfahrungen, Verbindungen und Einflussmöglichkeiten etwas verspricht. Er hat auch dargestellt, dass die mit der Übernahme des geschilderten Mandats verbundene Interessenkonstellation ihn veranlasst hat, als Bundestagsmitglied einzelnen Kollegen gegenüber eine Art - parlamentsrechtlich nicht vorgesehener - Befangenheitserklärung dahingehend abzugeben, dass er sein Abgeordnetenmandat in der betreffenden Angelegenheit nicht mehr beziehungsweise nicht mehr in regulären Sitzungen, sondern nur noch in Hintergrundgesprächen mit dem “einen oder anderen” ausüben werde.
Diese Schilderung verdeutlicht den guten Sinn einer gesetzlichen Regelung, die klarstellt, dass im Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgeordneten das Abgeordnetenmandat zu stehen hat und der Abgeordnete daher verpflichtet ist, konkrete Interessenkonflikte, die sich für ihn aus entgeltlichen Tätigkeiten außerhalb des Mandats ergeben, durch Nichtübernahme der konfliktbegründenden Tätigkeit statt durch Nichtausübung des Mandats zu vermeiden.
Ich finde, dem ist nichts mehr hinzuzufügen.